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Unschuldsvermutung 153a Stpo

Unschuldsvermutung gilt auch nach Einstellung nach 153a StPO fort

Rechtliche Einordnung der Einstellung nach 153a StPO weiterhin umstritten

Die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a StPO ist ein komplexes juristisches Thema, das noch immer zu rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Einstellung nach § 153a StPO einem Schuldeingeständnis gleichkommt oder nicht.

Unschuldsvermutung im Strafverfahren

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 (NJW 1991, 1530) klargestellt, dass die Einstellung nach § 153a StPO kein Schuldeingeständnis darstellt. Der Beschuldigte könne sich auch nach der Einstellung weiterhin als unschuldig bezeichnen.

Dies entspricht auch dem Gebot der Unschuldsvermutung, wonach jeder Mensch als unschuldig gilt, bis seine Schuld rechtskräftig festgestellt ist. Die Einstellung nach § 153a StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus.


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